Vorinsolvenzliche Sanierung
Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen nimmt Hürde im EU-Parlament
- EU-Parlament stimmt Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen zu
- EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht
- Wichtiger und konsequenter Schritt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmenssanierungen
Hamburg, 08. April 2019
Mit der Sitzung am 28. März 2019 hat das EU-Parlament dem Text der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den sogenannten präventiven Restrukturierungsrahmen zugestimmt. Die EU-Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Jahre Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. In Ausnahmefällen kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.
Das Bundesjustizministerium hatte bereits im Oktober 2018 in einer Pressemitteilung mitgeteilt, dass der notwendige gesetzgeberische Handlungsbedarf aus der EU-Richtlinie gemeinsam mit den Ergebnissen der ESUG-Evaluierung diskutiert und mit Experten abgleitet werden soll. Es kann nun also losgehen mit der konkreten gesetzgeberischen Gestaltung. Wenn alles klappt, dürfte es in Deutschland ab 2022 einen präventiven Restrukturierungsrahmen (auch "vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren") geben. Dieser neue rechtliche Rahmen soll verhindern, dass es überhaupt zu einer Insolvenzanmeldung ‒ und damit zur Anwendung der Insolvenzordnung ‒ kommt.
Grundsätzlich wird die Reforminitiative begrüßt, da sie die Chance auf das frühzeitige Umsetzen von Maßnahmen in kriselnden Unternehmen erhöht bei gleichzeitiger erhöhter Verfahrenseffizienz. Dazu Bodo Mall, Partner von Felbier Mall: „Wenn es gelänge, Sanierungssituationen außergerichtlich schneller und kostengünstiger im Sinne des Unternehmers und seiner Mitarbeiter zu überwinden, dann ist die EU-Richtlinie ein guter Anstoß aus Brüssel für den deutschen Gesetzgeber.“
Wichtigstes Element soll ein sogenannter Restrukturierungsplan werden, in dem sämtliche Maßnahmen – ähnlich wie in einem Insolvenzplan – festgelegt werden. Anschließend stimmen die Beteiligten nach dem Mehrheitsprinzip ab. Die Abstimmung erfolgt in Klassen oder Gruppen, so dass die wirtschaftlichen Interessen und Größenordnungen der Gläubiger und Stakeholder berücksichtigt werden. Erst wenn Beteiligte überstimmt werden, soll eine gerichtliche Bestätigung mit anschließender Moderation durch das Gericht erforderlich werden .
Der Spielraum in der Umsetzung ist relativ groß und es bleibt abzuwarten, wie damit die bisher in Deutschland gängige Praxis eines IDW-S6 Sanierungskonzepts als Plattform konkret für eine außergerichtliche Sanierung ergänzt oder sogar ersetzt wird.