Steuervorteile gefährdet

Steuervorteile für bereits abgeschlossene Sanierungen sind gefährdet

Hamburg, 10. Januar 2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 23. August 2017 entschieden, dass der sogenannte Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

In einem Beschluss am 28. November 2016 hatte der BFH den Sanierungserlass verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. In alten Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis 8. Februar 2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, wurde angeordnet, dass der Sanierungserlass jedoch weiterhin uneingeschränkt anzuwenden ist. Der BFH hat im August 2017 entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können. Das bedeutet, dass die Finanzververwaltung den Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden durfte.

Folgen für die Praxis

Der Beschluss sorgte für Unruhe bei Unternehmen, die in den letzten Jahren eine außergerichtliche Sanierung hinter sich gebracht haben. Wenn dabei Gläubiger auf Forderungen verzichtet haben und die Steuerbescheide weiterhin anfechtbar sind, dann sollten Steuerbelastungen aus Schuldenerlassen zum Zwecke einer Sanierung als Rückstellung in die Bilanz aufgenommen werden. Sogar Unternehmen, die einen Insolvenzplan erfolgreich durchlaufen haben, sind möglicherweise betroffen, da die Steuerlast aus dem Forderungsverzicht auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu einer Steuerschuld führen kann.

Gesetzliche Neuregelung durch § 3a EstG und § 7b GewStG

Der Gesetzgeber hat daraufhin reagiert und über die neu eingeführten Vorschriften § 3a EStG und § 7b GewStG veranlasst, dass Sanierungsgewinne sowohl bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer steuerfrei sind. Sämtliche Vorschriften stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt. Dies ist bis zum Januar 2018 noch nicht erfolgt.