Kurzarbeitergeld

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Wie schon in unserem, am 06.03.2020 veröffentlichten Beitrag „Corona-Virus: Herausforderung für Unternehmen“ beschrieben, können die Personalaufwendungen bei sinkender Nachfrage, aufgrund ihres überwiegend fixen Charakters, zu einem Liquiditätsengpass führen. Daher wollen wir nachfolgend erläutern, wie durch den Einsatz von Kurzarbeitergeld Liquidität geschont werden kann.

1. Definition

„Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden“ (BMAS, 2019)

2. Voraussetzungen

Nach den §§ 95 ff. SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er:

  • auf wirtschaftlichen Gründen (z.B. fehlende Folgeaufträge, fehlende Zulieferungen, Verschiebungen des Auftragseingangs) oder einem unabwendbaren Ereignis (Brand, Unwetter, Corona) beruht und
  • vorübergehend ist (es ist absehbar, dass wieder zur Vollarbeit übergegangen werden kann) und
  • nicht vermeidbar ist [alles wirtschaftlich Zumutbare wurde zuvor getan, um die AN ggf. auch anderweitig zu beschäftigen – im Betrieb umsetzen, Lager aufräumen, Überstunden abbauen, Urlaub gewähren (nur mit Zustimmung des AN)]
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel (bei Corona 1/10) der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist (Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100% des monatlichen Bruttoentgelts betragen. Geringverdiener sind mitzuzählen, Azubis nicht),

Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall dann, wenn

  • er überwiegend saisonal bedingt, betriebs- oder branchenüblich ist,
  • ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  • durch Gewährung von Urlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, oder
  • z. B. durch die Nutzung vorhandener Arbeitszeitflexibilisierungsregelungen vermieden werden kann (§ 96 Abs. 4 SGB III)

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  • in dem Betrieb ist mindestens ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt,

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

  • fortsetzt,
  • aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
  • im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

  • während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld,
  • wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
  • während des Bezugs von Krankengeld sowie
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden.

Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.

Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Antragsverfahren & Zusatzinfos

Kurzarbeit darf der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, sondern nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart ist.

In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Für Leiharbeitnehmer ist Kurzarbeit wegen § 11 Abs. 4 AÜG grundsätzlich unzulässig. Am 11.03.2020 wurde entschieden, dass diese Regelung für Corona ausgesetzt wird.

Antrag (Anzeige) auf Genehmigung des Kurzarbeitergeldes: Der Arbeitgeber stellt, bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen, einen Antrag auf Kurzarbeitergeld. Bei Genehmigung wird die Höhe berechnet, d.h. jedoch noch nicht, dass hiermit auch schon Geld ausbezahlt wird. Dafür muss zum Monatsende immer ein Leistungsantrag gestellt werden.

Amt prüft den Antrag und bewilligt oder lehnt ab.

AG kann die Anspruchshöhe des Kurzarbeitergeldes berechnen und entsprechend auszahlen (AG leistet Vorschuss).

Leistungsantrag (Antrag auf Auszahlung): Der Arbeitgeber beantragt für jeden Kalendermonat rückwirkend die Erstattung des von ihm gezahlten Kurzarbeiter-geldes. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des entsprechend beantragten Leitungsmonats beim Amt eingegangen sein. Ggf. wird die Höhe des Leitungsanspruchs korrigiert.

Dauer der Kurzarbeit: 12 Monate (für jeden Monat muss rückwirkend ein Leistungsantrag gestellt werden). Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend, bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.

4. Auszahlungshöhe

Die Auszahlungshöhe wird individuell berechnet. Grob lässt sich sagen:

  • Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld (KUG) nur für ausgefallene Arbeitsstunden.
  • Gezahlt wird dabei ein Teil (Beschäftigte + mind. 1 Kind =67%, Beschäftigte ohne Kind 60%) der Differenz zwischen eigentlichem Lohn (Soll-Bruttoarbeitsentgelt) und dem Lohn, der tatsächlich noch vom Arbeitgeber durch das laufende Geschäft und die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt werden kann – sprich, das Amt erstattet mit dem KUG einen Teil des pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes.
  • Für das KUG muss nur der Arbeitgeber die SV-Beiträge entrichten (80% des KV-, PV-, RV-Beitrags von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für das ausgefallene Bruttoentgelt).
  • Bei Kurzarbeit „null“, übernimmt das Amt das Ist-Entgelt, dass der Arbeitnehmer ausgezahlt bekäme, der Arbeitgeber übernimmt die SV-Beiträge (am 11.03.2020 wurde entschieden, das das Amt – in Zeiten von Corona - vollständig die SV-Beiträge übernimmt).

5. Vereinfachtes Beispiel: Alleinstehender AN der Steuerklasse 1 in HH

  • Soll-Bruttoarbeitsentgelt: 2.000 EUR
  • Aufgrund von Corona reduziertes tatsächliches Bruttoarbeitsentgelt: 1.000 EUR
  • AG: Übernimmt die 1.000 EUR reduziertes Bruttoarbeitsentgelt. Hierfür zahlen AG und AN ganz normal ihre SV-Beiträge.
  • Für die entstandene Differenz von 1.000 EUR kommt das Amt mit dem Kurzarbeitergeld auf. Hier wird ein entsprechender Anteil (den der AG zuvor bereits an den AN ausgezahlt hat) vom Amt an den AG rückerstattet. Die SV-Beiträge der Differenz muss jedoch der AG zu 80% übernehmen.

Weitere Informationen unter Bundesagentur für Arbeit.

Alle Angaben o. Gewähr.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, eigene Recherchen