Update Corona-Überbrückungshilfen

Das Wichtigste in Kürze

23. Oktober 2020Monika Jenei#Corona

Die Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sind in die zweite Phase gegangen. Die Hilfen wurden überarbeitet, verlängert und laut Bundesfinanzministerium vereinfacht.

Während in Phase I Förderanträge bis zum 09.10.2020 für den Förderzeitraum Juni – August 2020 gestellt werden konnten, können seit dem 20.10.2020 Förderanträge für den Zeitraum September bis Dezember 2020 beantragt werden.

Die wichtigsten Infos zur Phase II der Überbrückungshilfen hat DRESEN MALL nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, auf die mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Ein Umsatzeinbruch von mind. 50% im Durchschnitt in zwei zusammen-hängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
  • Ein Umsatzeinbruch von mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen,
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Überbrückungshilfe kann für maximal vier Monate (September – Dezember) beantragt werden. Die Antragshöhe bemisst sich dabei jedoch nicht nach dem für die Antragsberechtigung relevanten Zeitraum (April – August 2020), sondern nach den zu erwartenden Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September bis Dezember 2020.

Dabei werden folgenden Anteile erstattet:

  • 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >/= 50% und </= 70%
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >/= 30% und < 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Berechnung wird dabei für jeden Monat einzeln vorgenommen. Ist der Umsatzeinbruch geringer als 30% gegenüber dem Vergleichsmonat, kann keine Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat beantragt werden.

Pro Monat können maximal 50.000 Euro gefördert werden.

Welche Kosten sind förderfähig?

Als förderfähig gelten fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten der nachfolgenden Liste. Alle betrieblichen Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 01. September begründet worden sind:

  • Mieten und Pachten
  • weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abos und andere feste Ausgaben
  • Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (2. Phase) anfallen
  • Personalaufwendungen
  • Kosten für Azubis
  • Bestimmte Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen

Wie erfolgt der Antrag?

Der Antrag auf Überbrückungshilfen ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt).

Der Antrag enthält Angaben zum Antragssteller sowie über die Höhe des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen betrieblichen Fixkosten:

  • Umsatzeinbruch: Darlegung des vom Unternehmen erzielten Umsatzes zwischen April und August 2020 im Vergleich zu den Vorjahresmonaten zur Bestimmung der Antragsberechtigung. Zusätzlich Prognose des Umsatzeinbruchs für den beantragten Förderzeitraum zur Bestimmung der Förderhöhe.
  • Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der betrieblichen Fixkosten im Förderzeitraum, deren Erstattung beantragt wird.

Weitere Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.