IDW veröffentlicht überarbeitete Anforderungen an Sanierungskonzepte

12. September 2018
  • Aufnahme der Digitalisierung als Herausforderung für Unternehmen in der Krise
  • Hinweis auf die Möglichkeit einer Sanierung im Insolvenzplanverfahren
  • Neben dem bilanziellen Eigenkapital dürfen wirtschaftliche Eigenkapitalbestandteile weiterhin hinzugezogen werden

Hamburg, 13. September 2018

In seiner Sitzung am 16.05.2018 hat der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW eine neue Version des IDW Standard: Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) beschlossen.

Eine wichtige Neuerung ist die explizite Aufnahme der Digitalisierung als Herausforderung für Unternehmen in der Krise. Die Analyse des Unternehmens soll eine Einschätzung und Darstellung umfassen, ob und inwieweit das Unternehmen in der Lage ist, sich auf die Herausforderungen der Digitalisierung rechtzeitig einzustellen.

In den Vorbemerkungen (Rz. 3) wird in der neuen Fassung auf die Möglichkeiten einer gerichtlichen Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hingewiesen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung – aber nicht bei Zahlungsunfähigkeit – erlaubt z.B. das Schutzschirmverfahren nach §270b InsO, dass ein Unternehmer innerhalb von drei Monaten frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan ausarbeiten darf.

Die Insolvenz ist gegebenenfalls unvermeidlich und sollte nicht zwingend als „Schreckgespenst“ abgetan werden. Die Chancen einer gerichtlichen Sanierung im Rahmen der Krisenverhandlungen sollten sorgfältig abgewogen werden. So bietet die Insolvenzordnung die Möglichkeit, z.B. ungünstige Abnahme- und Lieferverträge aufzulösen oder kürzere Fristen zur Beendigung von Mietverträgen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass während der Erstellung eines Sanierungskonzepts und der weiter fortschreitenden Unternehmenskrise die Sanierungsstrategien im Rahmen eines möglichen Insolvenzverfahrens regelmäßig geprüft werden sollten und einer außergerichtlichen Sanierung gegenübergestellt werden sollten.

Wie bereits in der vorherigen Fassung wird klargestellt, dass es für eine durchgreifende Sanierung nicht hinreichend ist, lediglich die Passiv-Seite zu restrukturieren. Es reicht nicht aus, die Durchfinanzierung im Planungszeitraum durch Anpassung der Finanzierungskonditionen auf ein nicht branchenübliches Niveau sicher zu stellen ‒ so dass die eigentlichen Krisenursachen weiter bestehen und in Zukunft unverändert wirken.

Bei den Anforderungen an die Sanierungsfähigkeit wird der Fokus deutlicher als in der vorherigen Fassung (aus 2012) auf die Wettbewerbsfähigkeit gelegt. Diese erfordert grundsätzlich eine angemessene positive Rendite sowie ein angemessenes positives Eigenkapital. Maßgeblich dafür sind das letzte Planjahr und der Vergleich mit Wettbewerbern, wobei eine Positionierung am unteren Ende der branchenüblichen Bandbreite ausreichend ist. Neu ist ebenfalls, dass auch ratingorientierte Verfahren (z.B. der sog. „Investment Grade“) oder alternative Kennzahlen (z.B. Verhältnis der Nettoverschuldung zum Plan-EBITDA oder Plan-EBIT) als Maßstab für die Wettbewerbsfähigkeit herangezogen werden können.

Im Vorfeld der Verabschiedung des aktualisierten IDW-Standards gab es Diskussionen, über die Frage nach dem erforderlichen Eigenkapital eines sanierungsfähigen Unternehmens. Hier hat sich der Fachausschuss dafür entschieden, dass zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung neben dem bilanziellen Eigenkapital in Ausnahmefällen auch wirtschaftliche Eigenkapitalbestandteile berücksichtigt werden dürfen. Dabei sind aber nur solche Bestandteile zu berücksichtigen, die entsprechend den Anforderungen des BGH eindeutig als nachrangige gegenüber den anderen Gläubigern klassifiziert werden und dem Unternehmen ungeschmälert im Sanierungszeitraum zur Verfügung stehen.

Zusammengefasst

  • Die rechtzeitige Wandlungs- und Anpassungsfähigkeit des Unternehmens an externe Entwicklungen wie z.B. die Digitalisierung, begründet, ob die Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangt werden kann.
  • Neben dem bilanziellen Eigenkapital dürfen wirtschaftliche Eigenkapitalbestandteile weiterhin hinzugezogen werden, um die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung zu beurteilen.
  • Bei fortgeschrittener Unternehmenskrise sollten die Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren als Handlungsoption Berücksichtigung finden.
  • Es wurde auf die explizite Aufnahme eines sog. Management Audit, also der gesonderten Bewertung der Handlungskompetenz, Fähigkeiten und Eignung der Geschäftsleitung, wie sie auch von Personalberatern verwendet wird, verzichtet. Gleichwohl ist durch den Ersteller des Sanierungskonzepts einzuschätzen, ob die Geschäftsleitung in der Lage ist, die im Konzept ausgeführten Maßnahmen umzusetzen.