IDW S6

Entwurf Neufassung und die Frage nach dem erforderlichen Eigenkapital

13. Juli 2018

Erschwerte Sanierung durch Forderung nach angemessener Eigenkapitalausstattung auf Basis des bilanziellen Eigenkapitals?

Hamburg, 13. Juni 2016

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem IDW ES 6 n.F. den Entwurf für die Neufassung des Standards zu Sanierungskonzepten veröffentlicht. Die Änderungen wurden intensiv diskutiert, die Frist für Stellungnahmen an das IDW endete am 31.01.18.

Grundsätzlich wird dieser Entwurf positiv gesehen, bringt er doch etliche Klarstellungen und z.T. auch Vereinfachungen. Ein Punkt sorgt jedoch für heftige Diskussionen: die Frage nach dem erforderlichen Eigenkapital. Der Entwurf fordert am Ende des Sanierungszeitraums eine „branchenübliche Eigenkapitalausstattung“ unter der „bilanziellen“ Sichtweise (vgl. Tz. 77, Entwurf IDW ES6 n. F.). Anders als es bisher gängige Praxis war, würde es also nicht mehr ausreichen, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital für diese Betrachtung herangezogen wird. Das IDW hat sich hierbei klar positioniert und geht damit über die Forderungen des BGH hinaus, dort wird lediglich von einer „durchgreifenden Sanierung“ gesprochen.

Verbreitet wird die Auffassung vertreten, dass diese Neuregelung dazu führen könnte, dass die außergerichtliche Sanierung deutlich erschwert würde, obwohl es für diese Verschärfung aus Sicht der Praxis keine Veranlassung gibt. In den meisten Fällen ist das bilanzielle Eigenkapital niedriger als das wirtschaftliche Eigenkapital – die Anforderungen für eine erfolgreiche Sanierung wurde mit dem vorliegenden IDW-Entwurf demnach erhöht. Welche Gründe könnten also für – bzw. gegen diese Neuregelung sprechen?

Die Befürworter der Forderung nach dem Abstellen auf das bilanzielle Eigenkapital führen im Wesentlichen folgende Argumente an:

  • Nur wenn das bilanzielle Eigenkapital dauerhaft dem (zumindest unteren) Branchendurchschnitt entspricht wird das Unternehmen langfristig für Eigenkapital-Geber interessant sein.
  • Unternehmen mit einem negativen Eigenkapital dürfen handelsrechtlich keine Ausschüttungen leisten. Um eine Kapitalüberlassung handelsrechtlich als Eigenkapital einzustufen, muss diese dauerhaft sein. Zudem ist eine Verlustbeteiligung erforderlich. Rangrücktritte könnten widerrufen werden und dürften daher nicht berücksichtig werden. Gleiches gilt z.B. für Mezzanine-Finanzierungen.
  • Das wirtschaftliches Eigenkapital ist nicht eindeutig zu bestimmen. Die Bewertung stiller Reserven oder eines Geschäfts- oder Firmenwertes sind oft schwer genau quantifizierbar (es dürfte in der Praxis allerdings kaum vorkommen, dass solche stille Reserven zur Begründung eines ausreichenden Eigenkapitals herangezogen werden). Ein Empfänger eines Sanierungskonzeptes müsste sich also zunächst mit der Frage beschäftigen, welche Komponenten das wirtschaftliches Eigenkapital enthält und wie die Bewertung erfolgt ist.
  • Banken und Rating-Agenturen setzen i.d.R. auf dem im Jahresabschluss genannten bilanziellen Eigenkapital auf.
  • Ein Unternehmen, welches nur über ein positives wirtschaftliches Eigenkapital verfügt, aber ein negatives bilanzielles Eigenkapital hat, würde dauerhaft größere Schwierigkeiten haben, auch nach der erfolgten Sanierung Fremdkapital aufzunehmen bzw. nur zu schlechteren Konditionen, was am Ende einer nachhaltigen Sanierung im Wege stehen könnte

Hingegen sehen die Gegner dieser Neuregelung vor allem praktische Gründe, die dafürsprechen, auf das wirtschaftliche Eigenkapital abzustellen:

  • Bisher war der unwiderrufliche und unbefristete Rangrücktritt ein gängiges Mittel der Sanierung. Sollte dieses nicht mehr eingesetzt werden können, da es nur das wirtschaftliche Eigenkapital, nicht aber das bilanzielle Eigenkapital beeinflusst, bliebe zukünftig nur der Verzicht oder der Debt-to-Equity-Swap, welche i.d.R. zu einem steuerpflichtigen Sanierungsgewinn führen. Seit dem BMF-Schreiben vom 27.04.2017 ist es aber erheblich schwieriger geworden, hierauf einen Steuererlass zu erhalten. Zwar hat der Gesetzgeber ein neues Sanierungsprivileg auf den Weg gebracht, es ist jedoch noch völlig offen, ob die EU-Kommission dieser Regelung zustimmen wird. In jedem Fall würde aber schon alleine die zeitliche Komponente diese Form der Sanierung deutlich erschweren. Bis zur finalen Klärung mit der Finanzverwaltung werden in jedem Fall einige Wochen vergehen, Zeit die in den meisten unter großem Druck stehenden Sanierungsverfahren häufig fehlt.
  • Die Bereitschaft von Gläubigern zu einem sofortigen Verzicht wird meist geringer sein, als zu einem Rangrücktritt, da hiermit die Forderung unwiderruflich aufgegeben wird. Regelungen zum Wiederaufleben der Forderung nach erfolgreicher Sanierung – z.B. über einen Besserungsschein – dürfen dann nicht mehr getroffen werden.
  • Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit auf des bilanzielles Eigenkapital abzustellen. Der BGH hat hierzu nicht Stellung genommen, es wird lediglich auf die „durchgreifende Sanierung“ abgestellt, die ist aber nach Meinung vieler Experten auch bei einem branchenüblichen wirtschaftlichem Eigenkapital möglich.
  • Rangrücktritte müssen laut HGB durch einen „Davon-Vermerk“ oder im Anhang angegeben werden. Im Rahmen der Bilanzanalyse ist es entsprechend leicht möglich vom bilanzielles Eigenkapital zum wirtschaftliches Eigenkapital überzuleiten

Die endgültige Verabschiedung dieses für die Sanierungspraxis elementar wichtigem Standards wird voraussichtlich im Sommer dieses Jahres erfolgen. Es darf mit Spannung erwartet werden, ob sich der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz den Argumenten der Kritiker dieser Neuregelung anschließen wird, oder ob der Entwurf unverändert verabschiedet wird.