Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Haftung von GmbH-Geschäftsführern im Falle der Insolvenzantragspflicht

20. September 2017

Hamburg, 20. September 2017.

BGH, Urteil vom 04.07.2017 — Aktenzeichen: II ZR 319/15

Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzantragspflicht betrifft GmbH-Geschäftsführer, deren Gesellschaft zahlungsunfähig und damit insolvenzantragspflichtig ist.

Gemeinhin haftet der Geschäftsführer einer GmbH nach §64 GmbH-Gesetz für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgenommen hat. Bisher war herrschende Meinung, dass dieses nicht für Zahlungen gilt, die erforderlich sind, um eine sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes zu verhindern und somit die Chancen für eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens aufrecht zu erhalten. Dazu gehörten z.B. die Zahlungen für Strom, Telefon und auch die Löhne und Gehälter. Grundsätzlich gilt auch weiterhin, dass eine Haftung nach §64 S.1 GmbH-Gesetz entfällt, soweit die Zahlungen die Masse zwar geschmälert haben, diese aber durch eine für die Verwertung durch die Gläubiger geeignete Gegenleistung ausgeglichen wird.

In dem vorliegenden Urteil hat der BGH jetzt in letzter Instanz entschieden, dass die Zahlungen an die Stadtwerke sowie die Zahlung der Gehälter masseschmälernd im Sinne des §64 GmbH-Gesetz sind, diese nicht für die Verwertung durch die Gläubiger geeignet und daher vom GmbH-Geschäftsführer auszugleichen sind.

Fazit

Mit eingeschränktem Haftungsrisiko kann ein GmbH-Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife zwar noch Maschinen und andere „reale“ und für die spätere Verwertung geeignete Gegenstände kaufen, Zahlungen für Dienstleistungen sowie Löhne und Gehälter unterliegen aber einem hohen Haftungsrisiko. Da die spätere Bestimmung des genauen Zeitpunktes des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit meist sehr schwierig und daher regelmäßig Gegenstand von intensiven juristischen Auseinandersetzungen ist, sollten GmbH-Geschäftsführer es gar nicht erst soweit kommen lassen.

Um mögliche Haftungsansprüche zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer zu jedem Zeitpunkt vollständige Klarheit über die finanzielle Lage – insbesondere die Liquiditätssituation - seiner Gesellschaft haben. Nur so kann sichergestellt werden, dass im Falle einer späteren Insolvenz keine persönlichen Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer für nach Eintritt der Insolvenzreife noch ausgeführte Zahlungen erhoben werden können.

Geschäftsführer sollten sich daher frühzeitig um die Implementierung entsprechender Planungs- und Liquiditätsprognose-Systeme kümmern und im Bedarfsfall externe Expertise hinzuziehen.

Haftungsausschluss

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